Auszug aus der Pressemitteilung des Bildungsministeriums vom 16.04.2021
Ab Montag, 19. April 2021, wechseln die Schulen vollständig in den Distanzunterricht. Ausnahmen gibt es für Abschlussklassen bzw. Vorabschlussklassen. Für die Klassen 1 bis 6 wird es eine Notbetreuung geben.
Weiter in Präsenz möglich bleiben unter strengen Hygienevorschriften:
- Notbetreuung der Jahrgangsstufen 1 bis 6
- Unterricht für die Abschlussklassen (Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler entfällt)
- Sobald die Abschlussklassen durch Prüfungen gebunden sind und nicht mehr regelmäßig in der Schule sind, rücken die Vorabschlussklassen nach (Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler entfällt)
- Schulische Abschlussprüfungen und vorbereitende Konsultationen
Regelungen für die Notbetreuung:
Wenn Erziehungsberechtigte die Notbetreuung in der Schule in Anspruch nehmen wollen, müssen sie auch diesmal eine Unabkömmlichkeitserklärung – einschließlich der Bestätigung vom Arbeitgeber – vorlegen sowie erklären, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.
Selbstständige legen zur Unabkömmlichkeit eine entsprechende Eigenerklärung vor.
Eltern müssen also zwei Formulare – die Selbsterklärung zur Notbetreuung und die Unabkömmlichkeitsbescheinigung – vorlegen.
Diese sind am Montag, 19. April, abzugeben, spätestens aber am Dienstag, 20. April, nachzureichen.
Die Notbetreuung ist für Kinder gedacht, deren Eltern/Erziehungsberechtigte in Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen arbeiten (kritische Infrastruktur).
Wer zur kritischen Infrastruktur gehört, lesen Sie in der Pressemitteilung „Schule im Lockdown“.
Selbsterklärung Notfallbetreuung | Unabkömmlichkeitsbescheinigung Beschäftigte | Unabkömmlichkeitsbescheinigung Selbstständige | Schule im Lockdown |
J. Malek
Schulleiterin